Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen

Adresse & Kontakt

VGem Großlangheim

Schwarzacher Str. 4

+49(0)9325-9732-0
+49(0)9325-9732-40

Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00
DI 08:00-12:00
MI 08:00-12:00
DO 08:00-12:00 14:00- 18:00
FR 08:00-12:00
Ansprechpartner
Beschreibung

Wenn Sie nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und ein Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit abbrennen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde.

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

    Voraussetzungen
    • Mindestalter: 18 Jahre
    • Einverständnis des Grundstückeigentümers oder der Grundstückeigentümerin
    • ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
      Begründete Anlässe können beispielsweise sein:
      • eine Goldene Hochzeit oder
      • ein runder Geburtstag oder
      • ein sonstiges Jubiläum
    Fristen

    Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Der Genehmigungsantrag sollte daher so frühzeitig wie möglich (mindestens vier Wochen vorher) gestellt werden.

    Erforderliche Unterlagen Ob und welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde.
    Erforderlich sind in der Regel:
    • Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
    • Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
    • Lageplan des Abbrennortes
    • Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers sofern das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll
    • Anzahl und Beschreibung der Feuerwerkskörper

    Kosten
    Die Gebühren für Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet. Je nach Fall können die Kosten variieren.
    Rechtsgrundlagen
    Redaktionell verantwortlich Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal) Stand: 15.09.2023
    Zurück zur Liste