Wichtige Informationen für den Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 12 Abs.1 GastG

Vollzug des Gaststättengesetzes;

Verkürztes Genehmigungsverfahren für vorübergehende Gestattungen nach § 12 GastG

Die bisher geltenden gaststättenrechtlichen Regelungen sehen vor, dass die Gemeinden für jeden einzelnen vorübergehenden gewerblichen Ausschank von Alkohol auf Antrag eine Gestattung erteilen (§ 12 GastG). Damit ist ein erheblicher bürokratischer und finanzieller Aufwand für Kommunen und Antragsteller verbunden. Dieser sollte in der Praxis auf das absolut notwendige Maß reduziert werden (Entbürokratisierung).

Hierzu hat die bayerische Staatsregierung die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses beschlossen, die am 1. Juni 2025 in Kraft tritt.

Insbesondere wird zur Erleichterung der Antragsbearbeitung bei den Kommunen die Genehmigungsfiktion für die Gestattung im Hinblick auf Veranstaltungen angepasst.

Unter dem Begriff Genehmigungsfiktion versteht man die gesetzliche Regelung, die bei Ausbleiben einer Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb einer festgelegten Frist den positiven Bescheid auf einen Antrag hypothetisch annimmt.

Der Eintritt der Fiktion wird auf zwei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen bei der Gemeinde verkürzt. Daher muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung der Antrag bei der Verwaltungsgemeinschaft Großlangheim eingegangen sein.

So kann die Kommune, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen und keine vertiefte Prüfung veranlasst ist, auf die Erstellung eines Bescheides verzichten und die Gestattung gilt nach zwei Wochen nach Antragsstellung als erteilt. Somit fallen zukünftig auch keine Kosten für vorübergehende Gestattungen mehr an.

Der Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit bleiben weiterhin gewährleistet, da die Gemeinden durch das Antragserfordernis stets rechtzeitig informiert sind und in Zweifelsfällen wie bisher eine konkrete Zuverlässigkeitsprüfung des Antragsstellers vornehmen können.

Dies gilt allerdings nicht für Großveranstaltungen, wie z.B. Weinfest. Hier gilt weiterhin die bekannte Antragsstellung mit den verbundenen Genehmigungsbescheid.

Kontakte

Frau Glaser Beate
+49(0)9325-9732-10
+49(0)9325-9732-40
buergeramt@vgem-grosslangheim.de
Herr Burkard Benjamin
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