Die Verwaltungsgemeinschaft Großlangheim bietet Ihnen die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation an. Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach Art. 3 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (BayVwVfG).
Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Die Verwaltungsgemeinschaft Großlangheim hat diesen Zugang nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.
Mailadressen |
Für die elektronische Kommunikation per e-Mail sind in unserem Internetangebot Adressen (e-Mail-Adressen einzelner Sachgebiete, Fachbereiche oder Personen) eingerichtet, an die Sie e-Mails senden können. |
Dateiformate |
Möchten Sie e-Mails mit Dateianhängen an die Verwaltung versenden, so beachten Sie bitte, dass die Verwaltung nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen kann. Folgende Dateiformate werden angenommen: |
Verschlüsselung |
Die Verwaltungsgemeinschaft Großlangheim hat derzeit aus technischen und organisatorischen Gründen die Verschlüsselung von e-Mails noch nicht zugelassen. |
Signatur |
Die Verwaltungsgemeinschaft Großlangheim hat derzeit aus technischen und organisatorischen Gründen die digitale Signatur nicht zugelassen. |
Hinweis: |
Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit der Verwaltungsgemeinschaft Großlangheim und nicht für Verweise auf Angebote von Dritten. |
Hinweis |
Sofern eine e-Mail nicht verarbeitbar ist, werden Sie durch den Empfänger grundsätzlich darüber informiert. Dieser Fall kann z.B. durch Computerviren, allgemeine technische Probleme oder Abweichungen von den vorstehenden technischen Rahmenbedingungen ausgelöst werden. |
Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.