VGem Großlangheim
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Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Voraussetzungen“) genehmigungsfrei sein.
Dennoch müssen die für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Gemeinde kann jedoch binnen eines Monats nach Einreichung eine vorläufige Untersagung beantragen.
Auch wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, muss es alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.
Unter folgenden Voraussetzungen genügt für ein Abgrabungsverfahren die Einreichung der für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen, ohne dass eine Abgrabungsgenehmigung benötigt wird:
Die Gemeinde kann jedoch bei der unteren Abgrabungsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen.
Es gibt grundsätzlich keine Fristen.
Wollen Sie mit der Ausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Abgrabung zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut die erforderlichen Unterlagen einreichen.
(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)
Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Sie können einen Bauantrag, Abgrabungsantrag, Änderungsantrag sowie Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. für eine verfahrensfreie Abgrabung online einreichen.
Sie können einen Bauantrag, Abgrabungsantrag, Änderungsantrag sowie Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. für eine verfahrensfreie Abgrabung online einreichen.